
Karlsruhe, 9. Oktober 2025 (JPD) – Ärztinnen und Ärzte, die bis zum 7. April 2023 Corona-Schutzimpfungen verabreichten, handeln nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für mögliche Aufklärungs- oder Behandlungsfehler haften sie daher nicht persönlich – verantwortlich ist der Staat. Das entschied der III. Zivilsenat des BGH am Donnerstag (Az. III ZR 180/24).
Staat haftet für mögliche Impfschäden – keine persönliche Haftung der Ärzte
Der Kläger hatte eine Hausärztin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800.000 Euro verklagt. Er machte geltend, infolge einer im Dezember 2021 in der Praxis der Ärztin verabreichten Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen Impfschaden erlitten zu haben. Nach der Impfung sei bei ihm eine Herzerkrankung aufgetreten; zudem leide er an kognitiven Einschränkungen und psychischen Beeinträchtigungen. Die Vorinstanzen – das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm – hatten die Klage bereits abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen nun und stellte klar, dass Ärztinnen und Ärzte, die bis zum 7. April 2023 Corona-Schutzimpfungen vornahmen, in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes handelten. Grundlage sei die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die den Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus als staatliche Aufgabe ausgestaltete. Daraus folge, dass etwaige Haftungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können – nicht gegenüber den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten.
Corona-Impfungen als hoheitliche Aufgabe
Nach Auffassung des Gerichts war die Durchführung der Impfungen Teil der staatlichen Pandemiebekämpfung und diente sowohl dem individuellen Gesundheitsschutz als auch der Aufrechterhaltung zentraler gesellschaftlicher Funktionen. Die privaten Leistungserbringer – also auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – seien in die staatliche Impfkampagne eingebunden gewesen und hätten bei der Umsetzung der CoronaImpfV nur einen begrenzten Handlungsspielraum gehabt.
Die Tätigkeit der Impfenden sei daher hoheitlicher Natur gewesen. Entsprechend komme allein eine Amtshaftung des Staates nach Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz in Betracht. Eine persönliche Haftung der Ärztin, wie sie der Kläger gefordert hatte, lehnte der BGH ab.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, da es die Zuständigkeit bei möglichen Schadensersatzansprüchen wegen früherer Corona-Impfungen eindeutig dem Staat zuordnet.