BGH bestätigt Verurteilung von früherem OLG-Referatsleiter wegen Vorteilsannahme weitgehend

Karlsruhe, 23.09.2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines früheren Referatsleiters des Thüringer Oberlandesgerichts wegen Vorteilsannahme in 13 Fällen bestätigt. Die Feststellungen des Landgerichts Gera rechtfertigten keine Verurteilung wegen Bestechlichkeit, da ein konkretes Gegenleistungsverhältnis zwischen den gewährten Darlehen und dienstlichen Handlungen nicht nachgewiesen werden konnte. In einem weiteren Fall stellte der BGH das Verfahren wegen Verjährung ein. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe muss deshalb neu festgesetzt werden (Urteil vom 23. September 2026 – 2 StR 554/25).

Landgericht Gera verhängte zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung

Das Landgericht Gera hatte den früheren Referatsleiter wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in 14 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus.

Dabei hatte das Gericht die Gesamtgeldstrafe aus einer früheren Verurteilung aufgelöst und die dort verhängten zwei Einzelgeldstrafen einbezogen. Zudem ordnete es die Einziehung von Taterträgen an.

Der Angeklagte war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2019 als Referatsleiter beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena tätig. In dieser Funktion trug er die Entscheidungs- und Leitungsverantwortung für das Haushalts- und Beschaffungswesen sowie für Personalangelegenheiten innerhalb der gesamten Verwaltung der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Thüringen.

Vergabeverstöße verursachten mehr als 450.000 Euro Schaden

Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss der Angeklagte zwischen April 2014 und Ende 2018 in fünf Fällen Dienstleistungsverträge sowie in einem weiteren Fall Zeitschriftenabonnements ab, die den dienstlichen Bedarf erheblich überschritten.

Dabei missachtete er nach den Feststellungen des Gerichts in erheblichem Umfang vergaberechtliche Bestimmungen, Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und haushaltsrechtliche Vorgaben.

Dem Freistaat Thüringen entstanden dadurch Vermögensschäden von mehr als 450.000 Euro.

Darlehen gegen Berücksichtigung bei künftigen Auftragsvergaben

Darüber hinaus ließ sich der erheblich verschuldete Angeklagte zwischen Mai 2013 und April 2019 von zwei Mitangeklagten in insgesamt 14 Fällen Darlehen zwischen 375 Euro und 10.000 Euro gewähren. Teilweise vereinbarten die Beteiligten dabei wahrheitswidrige Verwendungszwecke.

Den Darlehen lag nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils die stillschweigende Übereinkunft zugrunde, dass der Referatsleiter die Darlehensgeber bei seiner künftigen Dienstausübung berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren werde. Dies betraf insbesondere die Vergabe von Aufträgen.

Einen Zusammenhang mit einer konkreten, bereits vorgenommenen oder künftig vorzunehmenden Diensthandlung konnte das Landgericht allerdings nicht feststellen. Es verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Vorteilsannahme und nicht wegen Bestechlichkeit.

BGH: Kein nachgewiesenes Gegenleistungsverhältnis für Bestechlichkeit

Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen die rechtliche Bewertung der Darlehensgewährungen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte jedoch die Verurteilungen wegen Vorteilsannahme statt Bestechlichkeit in 13 Fällen.

Die vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergäben kein Gegenleistungsverhältnis, wie es für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit erforderlich sei.

Damit blieb die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der erstrebten Verurteilung wegen Bestechlichkeit ohne Erfolg.

Verjährung führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen

Im zeitlich ersten Fall stellte der Bundesgerichtshof das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Einstellung erstreckt sich auch auf einen der Mitangeklagten.

Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend. Durch den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen müssen die Gesamtstrafen sowohl gegen den früheren Referatsleiter als auch gegen den betroffenen Mitangeklagten aufgehoben werden.

Darüber hinaus hob der Bundesgerichtshof den Ausspruch des Landgerichts zur Tagessatzhöhe der gegen den früheren Referatsleiter verhängten Geldstrafen in den verbleibenden Fällen der Vorteilsannahme auf. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts seien nicht ausreichend begründet gewesen.

Im Umfang der Aufhebung muss die Sache erneut verhandelt und entschieden werden.

Über die Revision des Angeklagten wird der Bundesgerichtshof gesondert durch Beschluss entscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2026 – 2 StR 554/25

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