
München, 17. September 2026. Beim Versand eines Schriftsatzes aus dem Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft müssen der einfach signierende Berufsträger und der den Versand auslösende Berufsträger nicht identisch sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl der Unterzeichner als auch der versendende Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Steuerberater eine Klageschrift einfach signiert. Der Versand an das elektronische Gerichtspostfach erfolgte anschließend über das Gesellschaftspostfach der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft durch einen anderen, ebenfalls vertretungsberechtigten Steuerberater.
Das Finanzgericht hatte die Klage als unzulässig angesehen, weil es an der Personenidentität zwischen Unterzeichner und Versender gefehlt habe.
Der BFH hob diese Entscheidung auf. Anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach eines einzelnen Steuerberaters oder das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Rechtsanwalts sei das Gesellschaftspostfach keiner einzelnen Person, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet.
Nach Auffassung des BFH ist das Gesellschaftspostfach daher eher mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach vergleichbar. Auch dort sei keine Personenidentität zwischen dem einfach signierenden und dem versendenden Berufsträger erforderlich.
Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch prüfen, ob der Unterzeichner der Klageschrift für die bevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft tatsächlich vertretungsberechtigt war.
BFH, Urteil vom 14. Juli 2026 – IX R 19/25




