Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 329,57 EUR.

Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw Fiat 500 der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet und führte wie folgt aus:

„Danach steht für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden ist.

Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat.

Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so [ist] der Sachvortrag der beklagten Partei […] mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen.

[…] die beklagte Partei [ist] gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sogenannten Benutzerhinweise. […] Es wird schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.

Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die Beklagte einzustehen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 23.05.2023
Aktenzeichen: 171 C 7665/22
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(c) AG München, 08.04.2024

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