Im Streit um Schadensersatz verurteilte das Amtsgericht München den Münchner Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.043,18 EUR.

Der Beklagte hatte eine Selbstbedienungskasse in einer Einzelhandelsfiliale der Klägerin in München bedient. Das Display der Selbstbedienungskasse war im Anschluss beschädigt. Zwischen den Parteien war streitig, wie es hierzu gekommen war.

Die Klägerin trug vor, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionsfähige Display vorsätzlich beschädigt habe. Aufgrund einer Meldung beim Einscannen eines Artikels sei die Freigabe durch einen Mitarbeiter erforderlich gewesen. Aus Ungeduld habe der Beklagte kraftvoll mit der Faust auf das Display geschlagen, woraufhin dieses zu Bruch gegangen sei. Nach Programmierung und Funktionsweise der Kasse sei ein Einwirken auf das Display zur Erfassung des Artikels nicht erforderlich gewesen.

Der Beklagte behauptete, er habe versucht, seinen letzten Artikel an der Selbstbedienungskasse einzuscannen. Dabei habe er mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt. Dies habe dazu geführt, dass das Display danach Sprünge aufgewiesen habe. Es sei von einem Vorschaden des Displays auszugehen, dieses habe bereits zuvor nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet:

Die Klägerin trägt die vorsätzliche Schadensentstehung dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Demgegenüber liegt nach persönlicher Anhörung des Beklagten, als auch nach Durchführung der Beweisaufnahme, nach Überzeugung des Gerichtes kein wahrheitsgemäßer Sachvortrag des Beklagten vor. […]

Zudem führte die Beweisaufnahme […] nach Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionstüchtige Display durch einen Schlag vorsätzlich beschädigte. Die Zeuginnen Y. und S. gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beklagte auf das Display der Kasse geschlagen hatte und diese hierdurch beschädigt hatte. […]

Die Zeugin Y. war zur Tatzeit als Aufsichtsperson der Klägerin bei den Selbstbedienungskassen eingeteilt. Auch unter Berücksichtigung des länger zurückliegenden Schadensereignisses konnte die Zeugin den genauen Ablauf des Bezahlvorganges detailreich mit allen Artikeln des Beklagten in allen einzelnen Schritten schildern. Die Zeugin schilderte dabei auch jeweils die Gründe, weswegen sie den Beklagten mehrfach bei der Bewältigung des Bezahlvorganges unterstützen musste bzw. die Selbstbedienungskasse mehrfach wieder freischalten musste. Die Zeugin stand neben dem Beklagten und beobachtete unmittelbar, wie dieser mit der Rückseite der Faust gegen das Display der Kasse schlug.

Die Zeugin S. wartete als Kundin der Klägerin bis eine Selbstbedienungskasse frei wurde und konnte dabei den Beklagten beobachten. Der Beklagte ist nach Aussage der Zeugin mit der Selbstbedienungskasse nicht zurechtgekommen und agierte hektisch. Dies lenkte die Aufmerksamkeit der Zeugin auf den Beklagten. Der Zeugin ist dann die Schlagbewegung des Beklagten gegen das Display der Selbstbedienungskasse, entweder mit einer in der Hand gehaltenen Pizzaschachtel oder mit der Hand des Beklagten, aufgefallen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.06.2023

Aktenzeichen des AG München: 112 C 9123/22

Das Urteil ist rechtskräftig.

(c) AG München, 25.03.2024

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