Observation und Fahndung einer Umweltaktivistin waren unzulässig
Die Klägerin ist Umweltaktivistin und hat bereits an einer Vielzahl von politischen Protesten teilgenommen. Sie erlangte dabei öffentliche Bekanntheit durch ihre Kletter- und Abseilaktionen, die sie auch im Bereich der Bahnanlagen des Bundes durchführte. Neben ihren eigenen Protestaktionen ist die Klägerin aber auch journalistisch tätig und berichtet über die Protestaktionen…