Beamtenbesoldung: Einwand unzureichender Alimentation muss jährlich erfolgen
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Einwand unzureichender Alimentation grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werden muss, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme. Nur eine von vier Klagen hatte wegen einer irreführenden Bezügemitteilung aus dem Jahr 2011 Erfolg; ein Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.