Keine Haftung für vollumfängliche Garantie auf 14 Jahre alten Mercedes – Guter Glaube des Käufers hat Grenzen
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber nicht für außergewöhnliche Vertragsinhalte haftet, wenn der Vertrag von einem unbefugten Dritten abgeschlossen wurde. Ein Käufer durfte im konkreten Fall nicht darauf vertrauen, dass ein vermeintlicher Verkäufer ohne Rücksprache weitreichende Garantien für ein altes Gebrauchtfahrzeug verbindlich zusagen konnte.