Verzicht auf Mindesturlaub ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis auch durch gerichtlichen Vergleich nicht möglich
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Dies hat Das Bundesarbeitsgericht mir Urteil vom 3. Juni 2025 entschieden.