Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen kein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb
Mit Urteil vom 17.11.2022 – V R 12/20 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von Waren grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Die Klägerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen…