Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.