Das heutige Jahrespressegespräch fand als Hybrid-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2023 vor.
Im vergangenen Jahr gingen 1.391 Sachen ein. Davon waren 23,72 Prozent (330 Sachen) Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden 1.503 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 19,13 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 4,82 Prozent. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 813 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug neun Monate und sechs Tage.
Die Einzelheiten des Jahresberichts können auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.
Frau Gallner hob wie in den Vorjahren hervor, dass das deutsche Arbeitsrecht in weiten Teilen durch das europäische Arbeitsrecht überformt ist. Sie nannte beispielhaft die Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 (- 8 AZR 450/21 -), die Fragen der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen behandelt. Außerdem sprach sie Vorabentscheidungsverfahren bei Kündigungen im Zusammenhang mit Austritten aus der katholischen Kirche an (BAG 1. Februar 2024 – 2 AZR 196/22 (A) -; erledigt: EuGH – C-630/22 – [Kirchliches Krankenhaus]; BAG 14. Dezember 2023 – 2 AZR 130/21 -; 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A) -). Frau Gallner erwähnte, dass auch im Massenentlassungsverfahren wegen der Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet ist (BAG 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) -; vorgehend: BAG 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) -).
Die Präsidentin machte darauf aufmerksam, dass sich die unionsrechtliche Durchdringung des Arbeitsrechts in der langjährigen Veranstaltungsreihe „Europarechtliches Symposion“ abbildet. Das Elfte Europarechtliche Symposion findet am 6. und 7. Juni 2024 im Bundesarbeitsgericht statt. Das Symposion wird durch den Festakt 70 Jahre Bundesarbeitsgericht eingeleitet
(c) BAG, 28.02.2024