
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte im September 2022 seine an Multipler Sklerose erkrankte und pflegebedürftige Ehefrau, indem er ihr ohne ihr Wissen und Wollen – mutmaßlich aufgelöst in einem Getränk – in Überdosis ein Antidepressivum verabreichte. Dieses führte nach vier Tagen zum Tod, was der Angeklagte noch zu beschleunigen versuchte, indem er der Geschädigten im weiteren Verlauf mit einem Messer zweifach in den Bauch stach. Der Angeklagte nahm das Antidepressivum in deutlich geringerer Dosis auch selbst ein und fügte auch sich – überwiegend harmlose – Messerstiche zu, um das Geschehen als einseitig misslungenen Doppelsuizid zu tarnen. Mit der Tat wollte der Angeklagte verhindern, dass die Geschädigte von seinen außerehelichen sexuellen Beziehungen sowie davon erfährt, dass er als angeblicher Heilpraktiker sexuelle Handlungen an „Patientinnen“ vorgenommen und zudem teils heimlich, teils mit Wissen der Betroffenen hunderte Nacktfotos gefertigt hatte. Nachdem wenige Tage vor der Tat aufgrund einer Strafanzeige eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und das Mobiltelefon sowie Speichermedien des Angeklagten beschlagnahmt worden waren, fürchtete er, von seiner Frau nach Kenntniserlangung von deren Inhalt verlassen zu werden, was den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz sowie von testamentarisch in Aussicht gestellten Vermächtnissen bedeutet hätte.
Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet. Dazu hat es wegen der heimlichen Verabreichung des Antidepressivums das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht. Zudem ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tötung aus Habgier vornahm. Insbesondere in der Erfüllung von somit gleich zwei Mordmerkmalen hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erblickt.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 698/24
Vorinstanz:
LG Flensburg – Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 Ks 106 Js 19856/22
BGH, 10.06.2025