Die Rechtsverordnungen der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord über die vorläufige Unterschutzstellung von drei Brunnen im Landkreis Vulkaneifel, die für die Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Gerolstein genutzt werden, sind wirk­sam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Rechtsverordnungen schützen drei Brunnen, die östlich der zur Verbands­gemeinde Gerolstein gehörenden Ortsgemeinde Birgel liegen und sich auf einen Geltungsbereich von insgesamt über über 400 ha erstrecken. Sie enthalten verschiedene Schutzzonen, in denen u.a. die Verwendung von Düngemitteln und Gülle beschränkt oder ganz ver­boten ist. Die Antragsteller sind Landwirte mit zahlreichen Milchkühen, deren Hof sich in Birgel befindet. Mit ihren gegen die Rechtsver­ordnungen zur vorläufigen Unterschutz­stellung der Brunnen gestellten Normen­kontrollanträgen machen sie insbesondere gel­tend, die Verbote hätten existenzgefähr­dende Betriebseinschränkungen zur Folge. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Normenkontrollanträge ab und führte zur Begrün­dung aus:

Die Verordnungen könnten sich auf das Wasserhaushaltsgesetz stützen, wonach in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden könnten, wenn anderenfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die Vorschrift diene der Sicherung einer künftigen Wasserschutzgebietsfestsetzung. Aus dem Zweck der Regelung, möglichst unverzüg­lich einen hinreichenden – vorläufigen – Schutz während des ggf. langwierigen Festset­zungsverfahrens zu gewährleisten, ergebe sich, dass es für den Erlass vorläufiger Anordnungen ausreiche, wenn die Behörde – und im Streitfall das Gericht –  aufgrund einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass die getroffenen vorläufi­gen Anordnungen voraussichtlich auch in der künftigen Wasserschutzgebietsverord­nung enthalten sein werden. Ein als Wasserschutzgebiet vorgesehenes Gebiet liege hier vor. Ohne die vorläufige Anordnung wäre auch der mit der künftigen Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet. Das in Rede stehende Grund­wasservorkommen, das für die Trinkwasserver­sorgung geeignetes Wasser liefere, sei schutzwürdig und schutzbedürftig. Es bedürfe der Inschutznahme des quellennahen Teils des Einzugsgebiets des Brunnens, um abstrakte Gefährdungen auszuschließen, die insbesondere durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung entstehen könnten. Die Festlegung der räumlichen Grenzen der einzelnen Schutzzonen sei auf der Grund­lage der vorliegenden Gutachten nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die getroffenen Schutzanordnungen seien auch in sachlicher Hinsicht bei überschlägi­ger Betrachtung erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers für Trink­wasserzwecke zu vermeiden. Die gemessenen Nitratwerte bestätigten, dass das für die Trinkwasserversorgung in Anspruch genommene Grundwasser auch tatsächlich Ein­wirkungen durch die landwirtschaftliche Grundstücknutzung ausgesetzt sei. Die in den Rechtsverordnungen enthaltenen Verbote und Beschränkungen sowie die normierten Duldungspflichten seien schließlich auch zumutbar. Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasser­vorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen eingeräumt habe. Dies gelte selbst in dem Fall, dass die Restriktionen durch ihre Summierung für die Antragsteller existenzgefährdend sein sollten, wie von diesen vorgetragen worden sei. Der Verhältnismäßigkeitsausgleich müsse bei Fehlen einer konkreten Gefährdung durch eine Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung oder – sofern dies nicht zum Erfolg führe – durch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz erreicht werden.

Urteile vom 2. März 2022, Aktenzeichen: 1 C 11675/20.OVG und 1 C 11676/20.OVG

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 29. März 2022

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