) Zwei Verweisungsfehler in Paragraf 110d der Strafprozessordnung (StPO) sollen korrigiert werden. Einer entsprechenden Änderung stimmten die Mitglieder des Rechtsausschusses in der Sitzung am Mittwochmorgen mehrheitlich zu. Die Änderung ist Teil eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Entwurf der Bundesregierung für ein ERP-Wirtschaftsplangesetz (20/336). Weitere Änderungen betreffen das Restrukturierungsfondsgesetz sowie die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dem Änderungsantrag stimmten die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der übrigen Fraktionen zu. Für den geänderten Gesetzentwurf stimmten bei Ablehnung der AfD-Fraktion alle übrigen Fraktionen. Der Entwurf wird federführend im Wirtschaftsausschuss beraten.

Der Paragraf 110d StPO regelt den Richtervorbehalt für bestimmte Maßnahmen (sogenannte Keuschheitsproben) im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen mit Bezug auf die Paragrafen 176e („Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“) und 184b („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“) des Strafgesetzbuchs (StGB). In Satz 1 der aktuell geltenden Fassung der Norm fehlt laut Begründung ein Verweis auf Absatz 3 des Paragrafen 176e StGB. Zudem wird auf Paragraf 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB statt auf Paragraf 184b Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB verwiesen. Die Verweisungsfehler waren laut Begründung in Artikel 2 des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ enthalten. Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz im Juni 2021 beschlossen.

Die Unions-Fraktion hatte im Dezember 2021 einen Gesetzentwurf (20/204) mit demselben Regelungsinhalt bezüglich der StPO vorgelegt. Den Entwurf erklärte der Ausschuss einstimmig für erledigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 56 vom 16. Februar 2022

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