Eine 27-jährige Frau wurde vom Amtsgericht Würzburg im Januar 2022 zu insgesamt einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) verurteilt. Einbezogen in das Urteil wurde eine frühere Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) von einem Jahr und fünf Monaten.

Was war geschehen?

Bereits an Weihnachten 2020 wurde die junge Frau dem Haftrichter vorgeführt. Am Tag zuvor wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung fast 2 Kilogramm Marihuana gefunden. Der Vorwurf also: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl, weshalb sie sich dem Verhör vor dem Haftrichter stellen musste. Aus Verzweiflung, Angst und aus einer Kurzschlussreaktion gab die Angeklagte an, die Drogen gehörtem ihrem Bekannten. Die Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen diese Aussage sehr ernst und leiteten ein Ermittlungsverfahren gegen den Bekannten ein – eine Wohnungsdurchsuchung folgte. Das Problem: der Bekannte hatte gar nichts mit der Sache zu tun. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung im Mai 2021 rückte die Angeklagte mit der Wahrheit heraus. Weil sie persönliche Probleme mit ihrem Bekannten hatte, habe sie ihm den Drogenbesitz in die Schuhe schieben wollen. Sie beteuerte aber, dass die Drogen wirklich nicht ihr gehörten. Den großen Unbekannten nannte sie jedoch nicht. Dies brachte ihr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, ausgesetzt zur Bewährung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein und ein neues Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung.

Wie verlief die Hauptverhandlung?

Die Richterin machte der Angeklagten unmissverständlich klar, dass ihre falschen Angaben enorme Konsequenzen für ihren Bekannten hatten – Wohnungsdurchsuchung, Anfragen bei der Fahrerlaubnisbehörde und der Stadtverwaltung sowie eine fast 190 Seiten lange Ermittlungsakte.

Auch die Staatsanwältin betonte den langen Zeitraum, über den die Angeklagte den falschen Vorwurf aufrecht erhielt. Fast sechs Monate dauerte es, bis sie endlich mit der Wahrheit rausrückte. Die Staatsanwältin forderte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung.

Der Verteidiger der jungen Frau betonte das Geständnis der Angeklagten und dass sie sich bei ihrem Bekannten entschuldigt habe. Das Verhältnis mit diesem sei wieder in Ordnung. Daher hielt er eine Strafe von 5 Monaten zur Bewährung für ausreichend.

Wie lautete das Urteil?

Für die falsche Verdächtigung sieht das Gesetz einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Richterin hielt eine Strafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter Einbeziehung des früheren Urteils lautete die Gesamtstrafe auf einem Jahr und acht Monaten, ausgesetzt auf Bewährung. Die Bewährungszeit setzt das Gericht auf drei Jahre fest.

Gab es juristische Besonderheiten?

Da die Angeklagte bereits eine Freiheitsstrafe auf Bewährung hatte, wurde eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet. Wichtig war jedoch, dass die falsche Verdächtigung begangen wurde, bevor die Angeklagte erstmalig unter Bewährung stand. Sie galt also somit nicht als Bewährungsversagerin. Dies eröffnete dem Gericht die Möglichkeit auch die zweite Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Gesamtstrafe

Strafaussetzung zur Bewährung

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