Netzanschlusskapazitäten dürfen bei Engpässen gleichmäßig verteilt werden

Düsseldorf, 4. November 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Umstellung eines Netzbetreibers vom sogenannten Windhundprinzip auf ein Repartierungsverfahren zur Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten für rechtmäßig erklärt. Der 5. Kartellsenat bestätigte damit die Entscheidung der Bundesnetzagentur, kein Besonderes Missbrauchsverfahren gegen die Netzbetreiberin einzuleiten (Az. VI-5 Kart 4/26 [V]).

Hintergrund ist die Beschwerde eines Immobilienentwicklers, der erhebliche Netzanschlusskapazitäten für ein geplantes Rechenzentrum beantragt hatte. Der Netzbetreiber hatte angesichts stark gestiegener Nachfrage sein bisheriges Vergabeverfahren geändert. Seitdem werden verfügbare Kapazitäten für Anträge über 3,5 MVA jährlich zu einem Stichtag gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt.

Nach Auffassung des Gerichts gewährleistet das Verfahren eine transparente, angemessene und diskriminierungsfreie Vergabe gemäß § 17 Abs. 1 EnWG. Zudem verhindere es strategische Antragstellungen und das Horten knapper Kapazitäten. Auch die rückwirkende Anwendung sei zulässig, da die Beschwerdeführerin noch keine gesicherte Rechtsposition besessen habe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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