Unverhältnismäßige Polizeigewalt kann Körperverletzung im Amt begründen

Karlsruhe, 4. November 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Polizeioberkommissars wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt. Der 2. Strafsenat hob jedoch den Strafausspruch des Landgerichts Aachen auf. Über die Höhe der Strafe muss erneut verhandelt werden (Beschluss vom 26. August 2026 – 2 StR 469/25).

Der Beamte hatte bei einem Polizeieinsatz gegen einen psychisch erkrankten Mann unter anderem Reizstoff, Tritte und Schläge mit einem Einsatzmehrzweckstock eingesetzt, um diesen aus seinem Fahrzeug zu holen. Das Landgericht hatte den Gewalteinsatz als rechtswidrig bewertet.

Der BGH stellte klar, dass für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns neben der Zuständigkeit und der Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten auch eine pflichtgemäße Ermessensausübung erforderlich ist. Eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung liegt jedenfalls bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Die Strafzumessung muss erneut geprüft werden, weil das Landgericht die Belastungen durch die Verfahrensdauer sowie einen möglichen vermeidbaren Rechtsirrtum des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Der Schuldspruch ist rechtskräftig.

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