
Koblenz, 20. Oktober 2026 (JPD) – Ein Motorradfahrer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vier Zentimeter tiefen Schlaglochs auf einer Landstraße. Das Landgericht Koblenz wies seine Klage auf rund 2.600 Euro gegen den zuständigen öffentlichen Träger der Straße ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor (Urteil vom 3. September 2026, Az. 10 O 199/25).
Der Kläger hatte beim Durchfahren einer Vertiefung im Asphalt Schäden an den Rädern seines Motorrads erlitten. Das Schlagloch war 160 Zentimeter lang, 30 Zentimeter breit und vier Zentimeter tief. Nach Auffassung des Gerichts müssen Straßenverantwortliche nicht jede Unebenheit beseitigen, sondern insbesondere vor Gefahren schützen, die für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar oder beherrschbar sind.
Zwar könnten Schlaglöcher für Motorradfahrer aufgrund der geringeren Fahrzeugstabilität bereits bei geringerer Tiefe gefährlich werden. Die konkrete Vertiefung sei bei angemessener Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit jedoch beherrschbar gewesen. Entscheidend bleibe stets eine Einzelfallprüfung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.






