
Karlsruhe, 14. Oktober 2026 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Verbot der sogenannten Punkteübernahme bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Verletzung seiner Grundrechte nicht ausreichend begründet, teilte das Gericht am Mittwoch mit.
Nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c Straßenverkehrsgesetz ist es verboten, über den Verantwortlichen einer mit Punkten bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen, entsprechende Angebote zu machen oder Personen hierfür zu vermitteln. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Der Beschwerdeführer hatte insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Regelung angezweifelt. Nach Auffassung der Kammer legte er jedoch nicht hinreichend dar, weshalb das Verbot zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich sei. Auch die Kritik an der Bußgeldobergrenze sei unzureichend begründet. Diese solle insbesondere gewerbsmäßige Verstöße erfassen.
Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung traf das Gericht damit nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 2026 – 2 BvR 1426/26




