BGH stärkt Elternrechte bei Inobhutnahme durch das Jugendamt

Karlsruhe, 9. Oktober 2026 (JPD) – Ein Jugendamt muss Eltern vor der Inobhutnahme ihres Kindes grundsätzlich umfassend über die Maßnahme und deren Folgen informieren, wenn es sich auf deren fehlenden Widerspruch stützt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und eine Amtspflichtverletzung der Jugendamtsmitarbeiter auf Grundlage der bisherigen Feststellungen bejaht (Urteil vom 8. Oktober 2026 – III ZR 34/25).

In dem Fall hatte ein Jugendamt im August 2018 ein damals fünfjähriges Mädchen aus einem Kindergarten abgeholt und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Zuvor waren mögliche Gefährdungen des Kindes geprüft worden. Das Familiengericht ordnete im November 2018 die Rückgabe an die Eltern an. Deren Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb zunächst erfolglos.

Der BGH stellte klar, dass eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII nur zulässig ist, wenn die Sorgeberechtigten zuvor Gelegenheit zum Widerspruch hatten. Dafür müssen sie vollständig informiert sein und die Bedeutung der Maßnahme verstehen. Entsprechende Feststellungen fehlten im vorliegenden Fall.

Auch eine möglicherweise materiell rechtmäßige Inobhutnahme könne den Verfahrensfehler nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Zudem müsse konkret geprüft werden, ob die Fremdunterbringung die Gefährdungssituation des Kindes insgesamt verbessere.

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Über die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ist damit noch nicht abschließend entschieden.

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