
Leipzig, 7. Oktober 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorgelegt. Geklärt werden soll insbesondere, ob die Bundesregierung bei der Fortschreibung des Programms auch Änderungen berücksichtigen muss, die nach Erstellung der letzten Emissionsprognose eingetreten sind.
Hintergrund ist eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das im Mai 2024 beschlossene Luftreinhalteprogramm der Bundesregierung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Bundesrepublik verpflichtet, das Programm so zu ändern, dass es die zur Einhaltung der vorgegebenen Emissionsreduktionsziele erforderlichen Maßnahmen enthält.
Das OVG beanstandete unter anderem, dass Entwicklungen nach Erstellung der zugrunde gelegten Emissionsprognose vom Mai 2023 nicht berücksichtigt worden seien. Dazu gehörten etwa die Abschaffung der Kaufprämie für Elektroautos sowie ein aktualisierter Treibhausgas-Projektionsbericht.
Das Bundesverwaltungsgericht will vom EuGH nun wissen, ob solche nachträglichen Änderungen zwingend in die Aktualisierung des Luftreinhalteprogramms einfließen müssen. Zudem soll geklärt werden, ob in diesem Fall auch die vorgesehenen Emissionsreduktionsmaßnahmen angepasst werden müssen oder ob es genügt, auf erhöhte Unsicherheiten hinzuweisen.
Eine weitere Vorlagefrage betrifft die Rechte anerkannter Umweltorganisationen. Der EuGH soll entscheiden, ob diese lediglich die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Luftreinhalteprogramms verlangen oder auch dessen Änderung durchsetzen können.
Bis zur Entscheidung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2026 – 7 C 1.25




