
Leipzig, 02.10.2026 (JPD) – Ärzte, die Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei bestimmten Patienten selbst herstellen, müssen dabei Ausgangsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit das Herstellungsverbot für einen von einem Arzt entwickelten COVID-19-Impfstoff bestätigt.
Der Kläger hatte 2021 angezeigt, einen Impfstoff aus Aluminiumhydroxid und einem Peptid des Spikeproteins von SARS-CoV-2 für seine Patienten herzustellen. Das Präparat sollte intramuskulär verabreicht und vor COVID-19 schützen.
Die zuständige Behörde untersagte die weitere Herstellung. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die verwendeten Ausgangsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 Arzneimittelgesetz dürfen bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe verwendet werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Dies gelte auch für Ärzte, die Arzneimittel ohne besondere Herstellungserlaubnis zur persönlichen Anwendung bei einzelnen Patienten herstellen.
Weder die ärztliche Therapiefreiheit noch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stünden diesen Anforderungen entgegen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die verwendeten Stoffe nicht in einem Verfahren hergestellt worden, das eine sichere Anwendung am Menschen gewährleisten sollte. Die Hersteller hätten sie vielmehr ausschließlich für Forschungszwecke und ausdrücklich nicht für die Verwendung am Menschen vorgesehen.





