BFH ändert Rechtsprechung: Lotsrevier ist keine Betriebsstätte

München, 24.09.2026 (JPD) – Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im steuerlichen Sinne. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert und einem selbständigen Seelotsen den vollständigen Abzug seiner Fahrtkosten als Betriebsausgaben ermöglicht.

Der Kläger fuhr mit seinem eigenen Pkw zu den Ausgangspunkten seiner Lotseinsätze. Das Finanzgericht hatte ihm den vollständigen Abzug der Fahrtkosten sowie von Verpflegungsmehraufwendungen zugesprochen. Der BFH bestätigte die Entscheidung.

Eine Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setze eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige fortdauernd und wiederholt zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten genügten nicht.

Weder der Dauerparkplatz des Klägers noch die von ihm aufgesuchten Lotsenstationen oder die zu lotsenden Schiffe erfüllten diese Voraussetzungen. Auch das gesamte Lotsrevier könne nicht als großräumige Betriebsstätte behandelt werden.

An seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung zu See- und Hafenlotsen hält der BFH nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts nicht mehr fest.

Aktenzeichen: VIII R 13/24

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