
Koblenz, 22.09.2026 (JPD) – Eine Grunddienstbarkeit mit Ausbeutungs-, Benutzungs- und Fahrrechten zum Zwecke des Bimsabbaus kann erlöschen, wenn der mit ihr verbundene Vorteil infolge dauerhaft veränderter rechtlicher Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden und einen Anspruch auf Löschung entsprechender Grunddienstbarkeiten bejaht.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit in den Jahren 1957 und 1961 eingetragenen Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Grundstücks der Beklagten belastet ist. Die Rechte ermöglichten insbesondere den Bimsabbau sowie die hierfür erforderliche Benutzung und Befahrung des Grundstücks.
Eine Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks hatte 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau sowie eine bis 2001 befristete wasserrechtliche Genehmigung erhalten. Die Genehmigung für den Bimsabbau war ausdrücklich als „streng persönlich“ und nicht auf Dritte übertragbar ausgestaltet.
Seit 2023 liegen die Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Dieser weist die betroffenen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte aus. Mit dem Bau der Kita wurde bereits begonnen.
Das LG Koblenz sprach der Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB zu. Die eingetragenen Grunddienstbarkeiten seien erloschen.
Nach Auffassung der Kammer entfällt eine Grunddienstbarkeit, wenn der für das herrschende Grundstück erforderliche Vorteil im Sinne des § 1019 BGB aufgrund einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Eine wirksame Genehmigung für den Bimsabbau bestehe nicht mehr. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei durch Zeitablauf erloschen. Die Abbau-Genehmigung sei ausschließlich persönlich zugunsten der Voreigentümerin erteilt worden und daher nicht auf die Beklagte übergegangen.
Auch künftig sei nicht mit einem Wiederaufleben des mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteils zu rechnen. Ein Bimsabbau widerspreche den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Nach Einschätzung des Gerichts bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in absehbarer Zukunft ändern wird. Der Bebauungsplan ist nicht befristet und der Bau der Kindertagesstätte hat bereits begonnen.
Das Urteil vom 2. September 2026 ist nicht rechtskräftig.
LG Koblenz, Urteil vom 02.09.2026, Az. 14 O 158/26





