
Sachsen, 21.09.2026 (JPD) – Begründete Zweifel an der Verfassungstreue können einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt entgegenstehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Bewerberin zurückgewiesen, die ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erreichen wollte.
Die Antragstellerin war zunächst zum Einstellungstermin am 10. August 2026 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden. Anschließend wurden Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Das Landesamt für Schule und Bildung informierte die Bewerberin über den Verdacht und schaltete das Landesamt für Verfassungsschutz ein.
Dieses teilte nach Angaben des Gerichts mit, dass die Antragstellerin unter anderem zwischen 2022 und 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des Instituts für Staatspolitik (IfS) teilgenommen habe. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes habe sie damit einen Personenzusammenschluss unterstützt, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.
Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den bereits erteilten Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Einen dagegen gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. September 2026 abgelehnt.
Auch die Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Der 2. Senat hielt die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung für rechtmäßig, wonach weder die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorlagen.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Der Senat verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024.
Für Studienreferendare gelte dies in besonderem Maße, da sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihrem Einfluss während des Unterrichts nicht entziehen könnten. Die Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstellerin seien angesichts ihrer mehrfachen Anwesenheit bei Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften IfS berechtigt. Die Bewerberin hatte angegeben, ihre Teilnahme sei ausschließlich familiär veranlasst gewesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 264/26
Vorinstanz: VG Dresden, Beschluss vom 02.09.2026, Az. 11 L 612/26


