
Koblenz, 14. September 2026. Ein Unternehmen muss für den Betrieb von Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen in Koblenz neben der vertraglich vereinbarten Pacht auch Sondernutzungsgebühren zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die Klage des Unternehmens gegen einen entsprechenden Gebührenbescheid der Stadt abgewiesen.
Die Stadt Koblenz hatte 2022 die Außenwerbung im Stadtgebiet europaweit ausgeschrieben. Dabei wies sie darauf hin, dass neben dem vertraglichen Entgelt auch Sondernutzungsgebühren anfallen und von den Bietern bei ihren Angeboten berücksichtigt werden müssten. Die spätere Klägerin ging nach eigener rechtlicher Prüfung dennoch davon aus, solche Gebühren nicht zahlen zu müssen. Sie gab das höchste Gebot ab und erhielt den Zuschlag.
Im November 2022 schlossen die Stadt und das Unternehmen einen Gestattungsvertrag. Dieser räumte der Klägerin unter anderem das alleinige Werberecht auf öffentlichen Straßen und Flächen der Stadt ein. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Zahlung einer Pacht. Zugleich sah der Vertrag ausdrücklich vor, dass Sondernutzungsgenehmigungen nicht Vertragsgegenstand seien und dafür anfallende Gebühren gesondert getragen werden müssten.
Im Oktober 2024 setzte die Stadt auf Grundlage ihrer Sondernutzungsgebührensatzung Gebühren wegen der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums durch die Werbeanlagen fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob das Unternehmen Klage.
Das Verwaltungsgericht hielt sowohl die Satzung als auch den darauf gestützten Gebührenbescheid für rechtmäßig. Die Satzung verstoße weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere müsse die von dem Unternehmen gezahlte Pacht nicht auf die Sondernutzungsgebühr angerechnet werden.
Die daraus entstehende zusätzliche wirtschaftliche Belastung beruhe nach Auffassung des Gerichts nicht auf einer rechtswidrigen Gebührenhöhe. Vielmehr habe das Unternehmen selbst ein unternehmerisches Risiko übernommen, indem es trotz der Ausschreibungsbedingungen und der Regelungen im Gestattungsvertrag davon ausgegangen sei, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen.
Auch eine Gebührenfreiheit aufgrund des Gestattungsvertrags lehnte das Gericht ab. Bei diesem handele es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Zudem sei ausdrücklich geregelt worden, dass damit keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und insbesondere keine Sondernutzungserlaubnisse verbunden seien.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.


