
Karlsruhe, 7. September 2026 (JPD) Betreiber von Seniorenwohnheimen müssen für die Weiterleitung von über Satellit empfangenen Rundfunkprogrammen an die Zimmer ihrer Bewohner keine urheberrechtliche Vergütung zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine solche Kabelweiterleitung keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Damit wies der I. Zivilsenat die Revisionen zweier Verwertungsgesellschaften zurück (Urteile vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23).
Die beklagte Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums empfängt Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage und leitet sie zeitgleich, unverändert und vollständig über ein Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiter. Im Pflegebereich leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Senioren in 88 Einzel- und drei Doppelzimmern. Daneben verfügt die Einrichtung über Speise- und Aufenthaltsräume. Zwei Verwertungsgesellschaften sahen in der Weiterleitung einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen Rechte von Musikurhebern beziehungsweise Sendeunternehmen und verlangten den Abschluss von Lizenzverträgen.
BGH sieht keine öffentliche Wiedergabe
Die Klagen waren zunächst vor dem Landgericht erfolgreich, wurden vom Oberlandesgericht jedoch abgewiesen. Der BGH bestätigte nun die Berufungsentscheidungen. Die Betreiberin habe weder in das Recht der Urheber noch in das Recht der Sendeunternehmen zur Weitersendung eingegriffen, weil es bereits an einer öffentlichen Wiedergabe fehle.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine öffentliche Wiedergabe unter anderem voraus, dass ein anderes technisches Verfahren verwendet oder ein „neues Publikum“ erreicht wird. Beides sei bei der Weiterleitung der Programme im Seniorenwohnheim nicht der Fall. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von über Satellit empfangenen Rundfunkprogrammen über das hausinterne Kabelnetz kein anderes technisches Verfahren darstellt.
Heimbewohner gelten nicht als „neues Publikum“
Auch die Bewohner des Seniorenwohnheims stellen nach Auffassung des BGH kein „neues Publikum“ dar. Sie empfangen die Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten im privaten Bereich und gehören damit zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits bei der ursprünglichen Rundfunkausstrahlung adressieren.
Daran ändert nach der Entscheidung auch nichts, dass das Seniorenwohnheim einzelne Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereithält. Bei einer typisierenden Betrachtung liege der Schwerpunkt der Einrichtung auf dem dauerhaften Wohnen. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume führe nicht zu einem neuen Publikum, da diese Räume lediglich eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner darstellten.





