Ersatzhotel statt gebuchtem Luxushotel: Landgericht Köln spricht Familie Entschädigung zu

Köln, 31. August 2026 (JPD). Wird eine Familie bei einer Pauschalreise trotz gültiger Buchung im vorgesehenen Hotel abgewiesen und in einer deutlich abweichenden Ersatzunterkunft untergebracht, kann dies eine erhebliche Reisepreisminderung rechtfertigen. Das Landgericht Köln hat einem Reisenden wegen mehrerer Mängel eine Minderung von insgesamt 60 Prozent sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen. Die Kosten für ein selbst gebuchtes Zimmer-Upgrade erhielt er allerdings nicht ersetzt.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und den zweijährigen Sohn über einen Online-Reisevermittler eine Pauschalreise nach Ägypten zum Preis von mehr als 10.000 Euro gebucht. Vorgesehen waren 13 Nächte in einem Fünf-Sterne-Luxushotel in Hurghada in einer Juniorsuite mit Meerblick. Die gebuchte Zimmerkategorie umfasste außerdem den Zugang zu einer Club-Lounge mit zusätzlichen Leistungen.

Bei der Ankunft verweigerte das Hotel der Familie trotz Vorlage des Reise-Vouchers den Check-in. Der Reiseleiter des Veranstalters organisierte daraufhin eine Ersatzunterkunft in einem anderen Fünf-Sterne-Hotel rund vier Kilometer entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht.

Dort war für die Familie eine „Suite with Swim-up room“ vorgesehen. Weil diese keinen Meerblick hatte, buchte der Kläger vor Ort eigenständig ein anderes Zimmer mit Meerblick. Dafür verlangte das Hotel einen Aufpreis von umgerechnet mehr als 11.000 Euro.

Nachdem der Reiseveranstalter auf eine vorgerichtliche Forderung von mehr als 25.000 Euro lediglich 1.950 Euro gezahlt hatte, erhob der Mann Klage vor dem Landgericht Köln. Er verlangte unter anderem eine Reisepreisminderung, Ersatz der Upgrade-Kosten sowie eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.

Das Landgericht gab der auf mehr als 19.000 Euro gerichteten Klage teilweise statt und sprach dem Kläger mehr als 7.200 Euro zu.

Nach Auffassung des Gerichts lagen mehrere erhebliche Reisemängel vor. Bereits die Unterbringung in einem anderen Hotel stelle das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft dar. Auch ein grundsätzlich vergleichbares Hotel am selben Urlaubsort gleiche diesen Mangel nicht vollständig aus.

Hinzu kamen nach den Feststellungen des Gerichts weitere Abweichungen. So fehlte der Ersatzunterkunft das hauseigene Tauchriff, das für den Kläger ein wesentlicher Grund für die Buchung gewesen war. Auch die Kinderfreundlichkeit und bestimmte Betreuungsmöglichkeiten des ursprünglich gebuchten Hotels waren dort nicht in gleicher Weise vorhanden. Zudem fehlten sowohl der Zugang zu einer vergleichbaren Club-Lounge als auch zunächst der vereinbarte Meerblick.

Das Gericht berücksichtigte außerdem die Belastung der Familie durch die Abweisung beim Check-in und die damit verbundene Unsicherheit über den weiteren Reiseverlauf. Unter Würdigung aller Umstände hielt die Kammer eine Gesamtreisepreisminderung von 60 Prozent für angemessen.

Zusätzlich sprach das Landgericht dem Kläger und seiner Ehefrau eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Die Reise sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Entschädigung berechnete das Gericht tageweise auf Grundlage des Reisepreises pro Tag und Person.

Für den Tag der Abweisung setzte es den vollständigen Tagesreisepreis an. Für die folgenden sieben Tage hielt es 45 Prozent des jeweiligen Tagesreisepreises für angemessen. Für die letzten fünf Urlaubstage setzte das Gericht noch 20 Prozent an, weil sich die Familie nach seiner Einschätzung zunehmend mit der Situation arrangiert hatte.

Keinen Erfolg hatte der Kläger dagegen mit seiner Forderung nach Erstattung der mehr als 11.000 Euro für das eigenständig gebuchte Zimmer-Upgrade. Nach Auffassung des Gerichts hätte er dem Reiseveranstalter zunächst eine angemessene Frist setzen müssen, um den weiterhin bestehenden Mangel des fehlenden Meerblicks zu beheben.

Außerdem seien die Upgrade-Kosten nicht als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Der Aufpreis habe sogar den Preis der gesamten ursprünglich gebuchten Pauschalreise überstiegen. Ein derart hoher Betrag zur Beseitigung des lediglich den Meerblick betreffenden Mangels sei unverhältnismäßig gewesen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2026 ist noch nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 14 O 129/25

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