OVG Berlin-Brandenburg gibt grünes Licht für Windpark Zootzen

Berlin, 25. August 2026 (JPD). Die Genehmigung für elf Windenergieanlagen im geplanten Windpark Zootzen in Wittstock/Dosse begegnet nach vorläufiger Einschätzung keinen rechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Brandenburg, gegen das Vorhaben abgelehnt.

Der NABU hatte sich gegen die vom Landesamt für Umwelt erteilte Genehmigung gewandt und insbesondere Verstöße gegen den Artenschutz geltend gemacht. Nach seiner Auffassung wurden unter anderem Seeadler, Mäusebussard und Fledermäuse nicht ausreichend geschützt. Zudem sah der Verband mögliche Beeinträchtigungen von Schlafplätzen des Singschwans am Dranser See.

Auch die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des nahe gelegenen FFH-Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ sei nach Ansicht des NABU nicht hinreichend geprüft worden.

Abschaltungen zum Schutz des Seeadlers ausreichend

Das Oberverwaltungsgericht folgte diesen Einwänden nicht. Zum Schutz des Seeadlers seien die in der Genehmigung vorgesehenen Abschaltungen ausreichend. Danach müssen fünf der elf Windenergieanlagen jährlich vom 21. März bis 30. April jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang stillstehen.

Auch die zugunsten des Vorhabens erteilte Ausnahme von den Schutzvorschriften für einen Brutplatz des Mäusebussards sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei berücksichtigte das Gericht neben den konkreten Umständen des Falls auch die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien.

Einwände zum Fledermausschutz greifen nicht durch

Auch hinsichtlich des Fledermausschutzes sah das Gericht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ein mögliches Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen und ein daraus resultierender Verlust von Lebensraum werde fachlich zwar diskutiert. Ein gesicherter Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse liege dazu derzeit jedoch nicht vor.

Der NABU habe zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein solches Verhalten die lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten beeinträchtigen könnte.

Keine erhebliche Beeinträchtigung des Singschwans

Auch beim Singschwan sah das Gericht keine ausreichenden Gründe für einen Baustopp. Der maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer von 100 regelmäßig rastenden Tieren werde am Dranser See nicht erreicht.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ seien durch die geplanten Windenergieanlagen ebenfalls nicht zu erwarten.

Der Beschluss vom 24. August 2026 (Az. OVG 7 S 9/26) ist unanfechtbar.

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