
Koblenz, 24. August 2026 (JPD). Wie ist ein gemeinsam angeschaffter Hund nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich aufzuteilen? Das Landgericht Koblenz hält weder ein dauerhaftes „Wechselmodell“ noch einen Verkauf an einen außenstehenden Dritten für die richtige Lösung. Stattdessen soll der Hund zwischen den früheren Partnern versteigert werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist inzwischen die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig (Urt. v. 10.06.2025, Az. 6 S 174/24).
Die früheren Lebensgefährten hatten gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach ihrer Trennung verlangten beide voneinander deren Herausgabe. Zwischen ihnen war unter anderem streitig, wem das Tier gehörte und ob eine Regelung getroffen werden müsse, nach der sich beide weiterhin abwechselnd um die Hündin kümmern.
Das Amtsgericht Lahnstein stellte zunächst fest, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin seien. Es verpflichtete den beklagten früheren Partner zudem, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Danach sollte er die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung seiner ehemaligen Partnerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen (Urt. v. 03.09.2024, Az. 23 C 328/23).
Das Landgericht Koblenz änderte diese Entscheidung ab. Zwar bestätigte es die Annahme des gemeinsamen Eigentums. Die Miteigentümergemeinschaft sei jedoch durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden. Deshalb bestehe kein Anspruch mehr darauf, einer dauerhaften Nutzungsregelung für den Hund zuzustimmen.
Die für Ehegatten geltende Vorschrift über die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Trennung nach § 1361a BGB könne auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend angewendet werden. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dem Gesetzgeber sei bekannt, dass zahlreiche Paare ohne Eheschließung zusammenlebten.
Damit seien für die Auflösung des gemeinsamen Eigentums die allgemeinen Vorschriften der §§ 749 ff. BGB maßgeblich. Eine Teilung des Hundes „in Natur“ nach § 752 BGB scheide ersichtlich aus. Nach Auffassung der Kammer kommt deshalb grundsätzlich eine Versteigerung nach § 753 BGB in Betracht.
Dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, steht dem nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Auf Tiere seien die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden; sie seien deshalb auch veräußerungsfähig.
Das Landgericht setzte sich dabei ausdrücklich von einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10. Juli 2024 (Az. 7 S 68/23) ab. Dieses hatte einen Verkauf unter anderem wegen des besonderen immateriellen Interesses der Beteiligten für unzumutbar gehalten. Nach Auffassung der Koblenzer Richter reicht dagegen auch ein hoher emotionaler Wert des Tieres nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft auszuschließen.
Eine Versteigerung an einen außenstehenden Dritten hielt die Kammer allerdings für nicht sachgerecht. Vielmehr solle die Hündin ausschließlich zwischen den beiden Miteigentümern versteigert werden. Auf diese Weise könne einer von ihnen Alleineigentümer des Tieres werden.
Dies liege nach Ansicht des Gerichts auch im Interesse der Hündin. Die früheren Partner seien derart zerstritten, dass bei regelmäßigen Übergaben erhebliche Spannungen zu erwarten seien, die auch das Tier wahrnehmen könne. Eine dauerhafte Zuordnung zu einem der beiden Halter sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Tierwohls vorzugswürdig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt, sodass nun der Bundesgerichtshof über die Rechtsfragen rund um die Aufteilung eines gemeinsam gehaltenen Hundes nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entscheiden wird.
Vorinstanzen: Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 3. September 2024, Az. 23 C 328/23; Landgericht Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2025, Az. 6 S 174/24






