AfD-Parteitag in Riesa: Diensthundeeinsatz gegen Demonstrantin war gerechtfertigt

Dresden, 21. August 2026 (JPD). Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen 36-jährigen Polizeibeamten wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt und eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war der Einsatz eines Diensthundes gegen eine Demonstrationsteilnehmerin am Rande des AfD-Bundesparteitages am 11. Januar 2025 in Riesa.

Dem Polizeibeamten war vorgeworfen worden, seinen Diensthund ungerechtfertigt gegen die Frau eingesetzt zu haben. Er soll das Tier angehoben und gegen die Demonstrantin gedrückt haben, um sie auf die andere Fahrbahn zurückzudrängen. Zur fachlichen Bewertung des Einsatzes holte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten ein.

Nach Abschluss der Ermittlungen wertete die Staatsanwaltschaft das Vorgehen des Beamten jedoch als gerechtfertigten unmittelbaren Zwang. Die Demonstrantin habe zuvor wiederholt rechtmäßige polizeiliche Anweisungen bewusst missachtet. Durch den Einsatz des Diensthundes habe verhindert werden sollen, dass sie die polizeiliche Sicherungslinie an der Mittelleitplanke durchbreche.

Nach Einschätzung der Ermittlungsbehörde bestand zudem die Gefahr, dass das Verhalten der Frau andere Versammlungsteilnehmer zu einem ähnlichen Vorgehen veranlassen und dadurch die abschreckende Wirkung der eingesetzten Diensthundekette verloren gehen könnte. Dem Beamten hätten in der konkreten Situation keine sinnvollen Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden, um den polizeilichen Zweck durchzusetzen.

Auch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verneinte die Staatsanwaltschaft. Der Beamte habe nicht aus Rohheit gehandelt, sondern zur Durchsetzung einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme. Zudem habe er den Hund am Geschirr gegriffen, sodass sich der durch das Anheben entstehende Druck auf einen größeren Teil des Tierkörpers verteilt habe.

Diese Art des Führens eines Diensthundes sei etablierte Praxis, insbesondere wenn eine Handlungsunsicherheit des Tieres ausgeglichen werden müsse. Zwar entstehe dadurch eine Belastungssituation für den Hund. Diese müsse im konkreten Fall jedoch hinter den legitimen Interessen der polizeilichen Gefahrenabwehr zurücktreten. Diensthunde würden zudem gezielt für derartige Einsatzsituationen ausgebildet.

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