OVG erlaubt Fällung von zehn Rosskastanien am Heizkraftwerk Charlottenburg

Berlin, 21. August 2026 (JPD). Die Fällung von zehn Rosskastanien für eine Baustellenfläche im Zuge der Modernisierung des Heizkraftwerks Charlottenburg ist zulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom Freitag entschieden.

Die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH modernisiert das Heizkraftwerk unter anderem durch drei neue gasgefeuerte Gasturbinenanlagen, vier Elektro-Heißwassererzeuger sowie weitere Nebenanlagen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin hatte hierfür am 27. Februar 2026 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt. Diese umfasst auch die Einrichtung einer Baustellenfläche in der Grünanlage Am Spreebord und die dafür notwendige Fällung von zehn Rosskastanien.

Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde nach Angaben des Gerichts kein Rechtsbehelf eingelegt. Als Ausgleich ist die BEW unter anderem verpflichtet, nach Abschluss der Bauarbeiten 19 Bäume zu pflanzen. Hinzu kommen eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie eine 22-jährige Unterhaltungspflege. Zudem müssen bei den Fällarbeiten artenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte der BEW die Fällung der Bäume am 2. Juli 2026 dennoch untersagt. Dagegen wandte sich das Unternehmen im Eilverfahren.

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Nach Auffassung des Gerichts war das Bezirksamt nicht befugt, die Baumfällung zu untersagen.

Über die Zulässigkeit der Fällung sei bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abschließend entschieden worden. Dabei seien die naturschutzrechtlichen Belange berücksichtigt und alternative Standorte für die Personalcontainer geprüft worden. Auch das Bezirksamt sei an diesem Verfahren beteiligt gewesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2026 – OVG 11 S 39/26

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