BGH bestätigt lebenslange Haft im Münchner Cold Case aus dem Jahr 2000

Karlsruhe, 20. August 2026 (JPD). Die Verurteilung eines Mannes wegen des Mordes an seiner getrenntlebenden Ehefrau im Jahr 2000 ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte den Mann wegen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erdrosselte der Angeklagte seine Ehefrau am Abend des 18. Februar 2000 gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter in deren Wohnung. Anschließend soll er einen Suizid durch Erhängen vorgetäuscht haben.

Das Paar hatte vier gemeinsame Kinder und lebte getrennt. Nach Überzeugung des Landgerichts konnte der Angeklagte die Trennung und die Hinwendung seiner Ehefrau zu einem neuen Lebenspartner aus übersteigertem Besitzdenken nicht akzeptieren. Zudem habe er seine Familienehre wiederherstellen wollen.

Ermittlungen wurden nach neuem Hinweis wieder aufgenommen

Bereits unmittelbar nach der Tat geriet der Mann in Verdacht und befand sich etwa einen Monat in Untersuchungshaft. DNA-Spuren auf dem Tatwerkzeug konnten ihm jedoch nicht zugeordnet werden. Die Ermittlungen gegen ihn wurden deshalb zunächst nicht weiterverfolgt.

Erst im Jahr 2023 kam neue Bewegung in den Fall. Ein Zeuge meldete sich bei der Polizei und erklärte, der Angeklagte habe ihm gegenüber den Mord an seiner Ehefrau gestanden. Daraufhin nahmen die Ermittlungsbehörden das Verfahren wieder auf.

Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten schließlich im Oktober 2025 zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

BGH sieht keine Rechtsfehler

Der Angeklagte griff das Urteil mit Sach- und Verfahrensrügen an. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah jedoch keinen Rechtsfehler.

Die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens habe im beanstandeten Umfang keine Rechtsverletzung ergeben. Die Revision wurde deshalb verworfen.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 1 StR 120/26
Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 17. Oktober 2025 – 2 Ks 128 Js 177176/20

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