Bebauungsplan für Erweiterung des RheinEnergieSportparks wirksam

Münster, 14. August 2026 (JPD). Der Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz ist wirksam. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Normenkontrollanträge zweier anerkannter Umweltvereinigungen nach erneuter mündlicher Verhandlung abgelehnt.

Der Rat der Stadt Köln hatte den Bebauungsplan im Juni 2020 beschlossen. Er soll die Erweiterung bestehender Sportanlagen rund um das Franz-Kremer-Stadion und das sogenannte Geißbockheim planungsrechtlich absichern. Die Anlagen sollen im Wesentlichen vom 1. FC Köln genutzt werden.

Vorgesehen sind unter anderem mehrere Fußballplätze mit Kunstrasen auf Teilen des äußeren Grüngürtels im Bereich der Gleueler Wiese sowie ein zweigeschossiges Gebäude als „Leistungszentrum Fußball“. Zudem sieht der Bebauungsplan vier öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ vor.

Die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle und der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland hatten den Bebauungsplan mit Normenkontrollanträgen angegriffen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Plan zunächst mit Urteilen vom 24. November 2022 für unwirksam erklärt. Nach damaliger Auffassung litt die Festsetzung der Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese an einem Abwägungsmangel.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen jedoch mit Urteilen vom 24. April 2024 auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Nach erneuter Prüfung sah der 7. Senat nun keine beachtlichen rechtlichen Mängel mehr. Dabei war das Gericht an die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gebunden.

Die von den Umweltvereinigungen vorgetragenen Einwände griffen nach Auffassung des Senats nicht durch. Sie hatten unter anderem Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Insekten, Fledermäusen und europäischen Vogelarten sowie gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln geltend gemacht.

Auch die Kritik an der Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, an den Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ sowie an möglichen Folgen der Kunstrasenflächen für das Stadtklima überzeugte das Gericht nicht.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen die Urteile nicht zu. Die Umweltvereinigungen können hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE

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