
München, 13. August 2026 (JPD). Die Steuerbefreiung für ein im Erbfall auf ein Kind übergehendes Familienheim kann neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen umfassen. Maßgeblich ist, welche Grundstücksflächen für Zwecke der Bewertung als wirtschaftliche Einheit festgestellt wurden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kann ein Familienheim beim Übergang von einem Elternteil auf ein Kind von der Erbschaftsteuer befreit sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und das Kind sie anschließend unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt.
Im Streitfall hatte ein Sohn seinen verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein vom Vater selbst bewohntes Wohnhaus, das der Sohn nach dessen Tod selbst bezog. Neben dem mit dem Haus bebauten Flurstück gehörten auch gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzte Garten- und Wegeflächen zum Grundbesitz.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nur für das unmittelbar mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück. Die weiteren Flächen bezog es nicht in die Begünstigung ein. Dagegen wandte sich der Erbe.
Der Bundesfinanzhof gab ihm im Revisionsverfahren Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei bewertungsrechtlich auszulegen. Entscheidend sei deshalb die wirtschaftliche Einheit, die das für den Grundbesitz zuständige sogenannte Belegenheitsfinanzamt bindend festgestellt habe.
Danach können mehrere Flurstücke gemeinsam von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Das kann insbesondere bei einem Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem gemeinsam genutzten Zugangsweg der Fall sein.
Der Bundesfinanzhof begründete dies auch damit, dass die bewertungsrechtliche Betrachtung die tatsächliche Nutzung des Grundstücks abbilde. Das örtlich zuständige Finanzamt könne die Verhältnisse und die gemeinsame Nutzung verschiedener Flächen am besten beurteilen.
Für Erben hat die Entscheidung zugleich verfahrensrechtliche Bedeutung. Wer mit dem vom Belegenheitsfinanzamt festgestellten Umfang der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss bereits gegen diese Feststellung vorgehen. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren können Einwendungen gegen die Abgrenzung des Grundstücks grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23





