
München, 9. Juli 2026 (JPD). Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen europäisches Koordinierungsrecht nach dem Brexit weiterhin auf Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich anwendbar ist. Nach dem Urteil vom 18. März 2026 (Aktenzeichen III R 10/25) gilt das frühere EU-Koordinierungsrecht nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 nicht automatisch fort.
Hintergrund ist die Koordinierung nationaler Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehören auch Familienleistungen wie das Kindergeld. Nach dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich können bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zwar weiter anzuwenden sein. Der Bundesfinanzhof stellte nun aber klar, dass dies nur für bestimmte Fallgruppen gilt.
Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens vermittelt nach der Entscheidung insbesondere Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Erfasst sein können danach auch Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet.
In dem entschiedenen Fall lebte die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, seit Oktober 2019 mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind in Deutschland. Auch das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Zeitraum März bis August 2022 begehrte sie deutsches Kindergeld. Der Vater des Kindes lebte nach ihren Angaben im Vereinigten Königreich und war dort seit etwa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt.
Die Familienkasse zahlte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld. Sie ging davon aus, dass wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters vorrangig das Vereinigte Königreich zuständig sei. Mehrere Anfragen im Vereinigten Königreich ergaben jedoch kein eindeutiges Bild dazu, warum dort kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen sollte. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Zwar erfülle die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht. Das Finanzgericht habe aber auf Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass das Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anwendbar sei.
Für den Streitzeitraum im Jahr 2022 komme es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen einer der nach dem Austrittsabkommen fortgeltenden Fallgruppen erfüllt seien. Dazu fehlten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ausreichende Feststellungen. Insbesondere sei nicht geklärt, ob sich die Klägerin am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand.
Zudem hielt der Bundesfinanzhof weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Kindsvaters für erforderlich. Sollte dieser nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, könne unter Umständen noch altes Koordinierungsrecht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung kommen. Das Finanzgericht muss den Sachverhalt daher erneut prüfen.






