Identitätsdiebstahl beim Autokauf: Zahlung an Betrüger erfüllt Kaufpreisanspruch nicht

Oldenburg, 13. August 2026 (JPD). Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail einen vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, wird dadurch grundsätzlich nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer frei. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt. Etwas anderes könne gelten, wenn der Verkäufer den Schaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht habe.

In dem Verfahren hatte ein Mann Ende 2024 bei einem Autohaus im Raum Oldenburg einen gebrauchten Pkw für knapp 17.000 Euro gekauft. Wenige Tage später bat seine Tochter das Autohaus per E-Mail um die Kontodaten für die Überweisung des Kaufpreises.

Unbekannte griffen in die elektronische Kommunikation ein. Bei dem sogenannten Man-in-the-Middle-Angriff wurde die Nachricht über eine fremde E-Mail-Adresse an das Autohaus weitergeleitet. Die Täter veränderten anschließend die IBAN in einem PDF-Anhang der Antwort des Autohauses. Der Käufer überwies den Kaufpreis daraufhin auf das Konto der Betrüger. Von dort wurde das Geld unmittelbar ins Ausland weitergeleitet.

Das Autohaus übergab dem Käufer das Fahrzeug wie vereinbart. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nicht auf dem Konto des Verkäufers eingegangen war. Das Unternehmen klagte daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung.

Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 21. November 2025 statt. Die Überweisung an die unbekannten Täter habe den Kaufpreisanspruch nicht erfüllt. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut habe, ändere daran nichts.

Der Käufer machte geltend, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht und könne die Zahlung deshalb nicht erneut verlangen. Dafür sah das Landgericht jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hätten. Ein Angriff auf die Computersysteme des Autohauses sei nicht festgestellt worden. Besondere Sicherheitsverfahren für die E-Mail-Kommunikation hätten die Vertragsparteien ebenfalls nicht vereinbart.

Auch einen Verstoß des Autohauses gegen die Datenschutz-Grundverordnung verneinte das Gericht. Das Unternehmen sei zudem nicht verpflichtet gewesen, vor Übergabe des Fahrzeugs den Eingang des Kaufpreises zu überprüfen. Eine solche Kontrolle diene in erster Linie dem Schutz des Verkäufers selbst und begründe bei einem Unterlassen keine Haftung gegenüber dem Käufer.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 17. April 2026. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deshalb aus, weil dessen Tochter selbst die Übermittlung der Bankverbindung per E-Mail verlangt und damit diesen Kommunikationsweg gewählt habe.

Der Käufer muss den Kaufpreis von knapp 17.000 Euro daher erneut an das Autohaus zahlen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2026 – 5 U 89/25

Cookie Consent mit Real Cookie Banner