
Neustadt an der Weinstraße, 12. August 2026 (JPD). Ein ohne Genehmigung errichteter beziehungsweise zu Wohnzwecken genutzter Anbau kann nicht allein aufgrund des sogenannten „Bau-Turbos“ nachträglich genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Bellheim auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen.
Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich mehrere Gebäude, deren Bestand teilweise bereits in den Jahren 1959 und 1968 genehmigt worden war. Das Grundstück liegt innerhalb eines Bebauungsplans, der unter anderem ein allgemeines Wohngebiet, Baugrenzen, die zulässige Grundflächenzahl und Vorgaben zur Bauweise festsetzt.
Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der Landkreis Germersheim fest, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen vorhanden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.
Die Eigentümerin beantragte im März 2024 eine nachträgliche Genehmigung dieses Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Antrag ab. Der Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze um rund vier Meter, die zulässige Grundflächenzahl um etwa 0,13 und halte zudem Vorgaben zur Grenzbebauung nicht ein.
Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens trat Ende Oktober 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft. Mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ wurde unter anderem § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch neu gefasst beziehungsweise ergänzt, der unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus ermöglicht.
Der Kreisrechtsausschuss setzte daraufhin das Verfahren zunächst aus und bat die Ortsgemeinde um Entscheidung, ob sie dem Vorhaben auf Grundlage der neuen Regelungen zustimmen wolle. Die Gemeinde verweigerte jedoch im Januar 2026 ihre Zustimmung.
Sie begründete dies unter anderem damit, dass der einschlägige Bebauungsplan erst 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung könne zudem Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und die planerischen Festsetzungen faktisch verändern.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung. Der Anbau verstoße in mehreren Punkten gegen den Bebauungsplan. Eine Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs scheide aus, weil die betroffenen Festsetzungen zu den Grundzügen der Planung gehörten.
Auch § 31 Abs. 3 BauGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Die danach mögliche weitergehende Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus setze die Zustimmung der Gemeinde voraus. Fehle diese, bestehe kein Anspruch auf die Befreiung.
Nach Auffassung der Kammer kann die verweigerte Zustimmung weder von der Bauaufsichtsbehörde noch vom Verwaltungsgericht ersetzt werden. § 36a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein.
Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich daher darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Entscheidung dürfe das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. August 2026 – 4 K 255/26.NW




