Konz-Oberemmel: Hoffest im Weingut darf stattfinden – Nachbar scheitert mit Eilantrag

Trier, 11. August 2026 (JPD). Ein Anwohner kann für ein Mitte August geplantes Hoffest auf einem benachbarten Weingut in Konz-Oberemmel vorerst keine strengeren Lärmschutzauflagen verlangen. Das Verwaltungsgericht Trier hat einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt.

Auf dem Weingut findet einmal jährlich ein Hoffest statt. Die Verbandsgemeinde Konz hatte hierfür in den vergangenen Jahren gaststättenrechtliche Gestattungen erteilt. Für 2025 galten Lärmimmissionsgrenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht; Musikdarbietungen waren bis maximal 24 Uhr zulässig. Entsprechende Auflagen sind auch für das Hoffest 2026 vorgesehen.

Der Nachbar verlangte im Eilverfahren strengere Grenzwerte und hilfsweise eine behördliche Vor-Ort-Kontrolle während der Veranstaltung. Er machte geltend, das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet und nicht als Dorfgebiet einzustufen. Außerdem habe es bei früheren Hoffesten Lärmbelästigungen gegeben.

Die 9. Kammer folgte dem nicht. Die von dem Fest zu erwartenden Lärmimmissionen seien dem Antragsteller zumutbar. Bei der Bewertung seien neben der baurechtlichen Situation auch Kriterien wie soziale Adäquanz, Herkömmlichkeit und die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Gerichts sind aufgrund des Bebauungsplans die für ein Dorfgebiet geltenden Grenzwerte maßgeblich. Die von der Verbandsgemeinde vorgesehenen Werte orientierten sich an der Freizeitlärmrichtlinie und seien ausreichend.

Zudem handele es sich um eine seltene, nur einmal jährlich stattfindende Veranstaltung. Das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb und füge sich in den Charakter der Weinbauregion ein. Solche Veranstaltungen seien Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und hinsichtlich ihrer kommunalen Bedeutung mit traditionellen Festen wie einer örtlichen Kirmes vergleichbar.

Auch einen Anspruch auf eine behördliche Vor-Ort-Kontrolle verneinte das Gericht. Verstöße gegen Lärmschutzauflagen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Polizei hatte nach Angaben des Gerichts bei Kontrollen in den Jahren 2024 und 2025 keinen unzumutbaren Lärm festgestellt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 5. August 2026 – 9 L 3354/26.TR

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