
Neustadt an der Weinstraße, 11. August 2026 (JPD). Die ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen sind mit Einigungen über Ratenzahlungen beendet worden. Betroffen waren eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung.
Die Kläger hatten zu Beginn der Corona-Pandemie im März und April 2020 Soforthilfen in Höhe von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro beantragt. Sie hatten angegeben, dass ihre Einnahmen in den folgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um die betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen zu decken.
In den Jahren 2023 und 2024 überprüfte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung. Nach ihrer Berechnung lagen die Einnahmen in allen drei Fällen über den berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Die Bank ging deshalb davon aus, dass kein Liquiditätsengpass bestanden hatte, und verlangte die vollständige Rückzahlung der Hilfen.
Dagegen erhoben die Betroffenen Klage. Sie verwiesen unter anderem auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bis hin zu möglichen Entlassungen und einer drohenden Insolvenz. Zudem machten sie geltend, dass andere Bundesländer auf Rückforderungen teilweise verzichtet hätten oder Gerichte dort entsprechende Bescheide für rechtswidrig gehalten hätten.
Streitig war zudem, dass die Investitions- und Strukturbank Personalkosten und einen Unternehmerlohn nicht als berücksichtigungsfähige Ausgaben angesetzt hatte.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies in den mündlichen Verhandlungen darauf hin, dass die Corona-Soforthilfe 2020 ausdrücklich nur vorläufig bewilligt worden sei und eine abschließende Prüfung angekündigt gewesen sei. Nach Einschätzung des Gerichts bestehen starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Hilfen zurückzahlen müssen.
Die Bank habe zudem von Beginn an deutlich gemacht, dass Personalkosten und Unternehmerlohn nicht aus der Soforthilfe finanziert werden sollten, sondern durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis anderer Bundesländer sei für Rheinland-Pfalz nicht verbindlich.
Auf Vorschlag des Gerichts verständigten sich die Beteiligten allerdings darauf, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen durch Ratenzahlungen zu berücksichtigen.
Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin sollen voraussichtlich am 24. September 2026 verhandelt werden. Insgesamt sind beim Verwaltungsgericht Neustadt derzeit 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Das Gericht rechnet zudem mit zahlreichen weiteren Verfahren, auch zu anderen Corona-Überbrückungshilfen.



