Nähe zur Muslimbruderschaft: Stadt durfte Verbeamtung ablehnen

Karlsruhe, 7. August 2026 (JPD). Die Stadt Karlsruhe durfte die Übernahme einer Mitarbeiterin in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue ablehnen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage der derzeit bei der Ausländerbehörde beschäftigten Frau ab.

Die Klägerin steht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Stadt Karlsruhe. Die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte die Stadt ab, nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg auf Tätigkeiten der Klägerin im „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ und dessen Annur-Moschee hingewiesen hatte.

Die Klägerin war dort unter anderem als ehrenamtliche Lehrerin tätig. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes weist die Moschee Bezüge zu Strukturen der Muslimbruderschaft auf. Die Stadt sah deshalb Zweifel daran, dass die Klägerin jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Frau Klage. Sie machte geltend, die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes beruhten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage.

Verfassungsschutz-Erkenntnisse nicht bindend

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass die Stadt nicht ohne eigene Prüfung an die Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz gebunden sei. Eine entsprechende Bindungswirkung sehe die Rechtsordnung nicht vor.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz dürfe in ein Beamtenverhältnis jedoch nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Die vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse seien nach Auffassung der Kammer geeignet gewesen, berechtigte Zweifel an dieser Gewähr zu begründen. Die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der Annur-Moschee sei zwischen den Beteiligten unstreitig.

Nach den Erkenntnissen des Landesamts sei die Moschee in Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden. Diese vertrete nach Einschätzung des Gerichts Werte, Ansichten und Bestrebungen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien.

Klägerin zerstreut Zweifel nach Auffassung des Gerichts nicht

Entscheidend war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die bestehenden Zweifel an ihrer Verfassungstreue auszuräumen. Die Stadt habe ohne Beurteilungsfehler annehmen dürfen, dass sich die Frau nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den entsprechenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziert habe.

Eine solche Distanzierung strebe die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 2026 – 12 K 8295/25

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