
Karlsruhe, 6. August 2026 (JPD). Ein Bauherr muss eine Ausgleichsmaßnahme für die Fällung einer vom streng geschützten Heldbock besiedelten Eiche durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und die Klage des Bauträgers gegen eine entsprechende Nebenbestimmung abgewiesen.
Der Kläger errichtet auf dem Grundstück ein mehrstöckiges Bürogebäude. Dort stand ursprünglich eine Eiche, die dem Heldbock als Fortpflanzungsstätte diente. Wegen eines Pilzbefalls gingen Gutachter davon aus, dass der Baum nur noch wenige Jahre leben würde.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte dem Bauherrn deshalb eine naturschutzrechtliche Befreiung, die das Fällen und Versetzen der Eiche erlaubte. Die Behörde verband die Genehmigung mit der Verpflichtung, auf eigene Kosten eine Maßnahme zur Verbesserung des Lebensraums des Heldbocks durchzuführen. Die Kosten wurden auf 75.000 bis 95.000 Euro beziffert.
Der Bauherr wandte sich ausschließlich gegen diese Nebenbestimmung. Seine Klage blieb vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts war das Regierungspräsidium für die Entscheidung allerdings nicht zuständig. Vielmehr hätte die untere Baurechtsbehörde die naturschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des vorrangigen Baugenehmigungsverfahrens prüfen müssen. Die Nebenbestimmung sei deshalb formell rechtswidrig.
Inhaltlich beanstandete das Gericht die Ausgleichsmaßnahme jedoch nicht. Dies gelte auch für das vorgesehene Kostenvolumen von bis zu 95.000 Euro.
Trotz des Zuständigkeitsfehlers könne der Bauherr die Auflage nicht isoliert aufheben lassen. Zwischen der begünstigenden Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten und der Ausgleichspflicht bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.
Die Fällung der als Fortpflanzungsstätte genutzten Eiche könne nur durch die angeordnete Habitatoptimierung kompensiert werden. Eine Aufhebung allein der belastenden Nebenbestimmung unter Beibehaltung der Fällgenehmigung komme deshalb nicht in Betracht.
Das Urteil vom 5. August 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 3 K 1845/24





