Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaft führt nicht zu gemeinschaftlichen Einkünften

München, 6. August 2026 (JPD). Die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil müssen nicht in einem eigenständigen Feststellungsverfahren ermittelt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger und ein weiterer Beteiligter planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der andere Beteiligte einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Nach Angaben des Klägers handelte sein Sohn dabei treuhänderisch für ihn.

Die GmbH behielt bei Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte dem Anteilseigner sowie einer weiteren Gesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen aus. Der Anteilseigner zahlte dem Kläger anschließend einen Teil der Ausschüttungen aufgrund der Unterbeteiligung aus.

Das Wohnsitzfinanzamt rechnete dem Kläger 50 Prozent der Ausschüttungen unmittelbar zu. Um die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen zu können, verlangte der Kläger von der GmbH die Ausstellung entsprechender Steuerbescheinigungen. Seine Klage blieb jedoch erfolglos.

Daneben reichte er beim Finanzamt Feststellungserklärungen für eine aus seiner Sicht bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Die Behörde lehnte den Erlass gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheide ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Auch der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Für eine gesonderte und einheitliche Feststellung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung gehandelt habe und ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden habe.

Bei einer typischen Unterbeteiligung erzielten der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne der Abgabenordnung. Der typische Unterbeteiligte erziele Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Die Einkünfte des Hauptbeteiligten beruhten dagegen auf der unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.

Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung lägen keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte vor. Der atypisch Unterbeteiligte sei wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils und erziele die auf ihn entfallenden Kapitalerträge selbst.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung könne auch nicht auf andere Vorschriften der Abgabenordnung oder die dazu ergangene Verordnung gestützt werden. Ebenso scheide eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen aus.

Zwar könne ein eigenständiges Feststellungsverfahren insbesondere bei Streit über die Einordnung einer Unterbeteiligung als typisch oder atypisch zweckmäßig sein. Allgemeine prozessökonomische Erwägungen könnten die notwendige gesetzliche Grundlage für ein mehrstufiges Besteuerungsverfahren jedoch nicht ersetzen.

Aktenzeichen: VIII R 33/24

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