
Kiel, 5. August 2026 (JPD). Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die erstmalige Wahl eines Betriebsrats im Elmshorner Betrieb der Nutracorp GmbH dauern an. Das Unternehmen hat die am 24. Juni 2026 durchgeführte Wahl vor dem Arbeitsgericht Elmshorn angefochten.
In dem Betrieb bestand bislang kein Betriebsrat. Mehrere Beschäftigte hatten bereits am 20. Juni 2023 beim Arbeitsgericht Elmshorn beantragt, einen Wahlvorstand gerichtlich einzusetzen, nachdem dessen Wahl auf einer Betriebsversammlung gescheitert war.
Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 10. Januar 2024 einen Wahlvorstand ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und die anschließende Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht blieben erfolglos.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2025 bereitete der Wahlvorstand die Betriebsratswahl vor. Nutracorp beantragte daraufhin in einem Eilverfahren, die Wahl wegen aus Sicht des Unternehmens schwerwiegender Fehler abzubrechen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn wies den Antrag am 22. Juni 2026 zurück. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung einen Tag später. Eine Betriebsratswahl dürfe nur ausnahmsweise abgebrochen werden, wenn sie voraussichtlich nichtig sei.
Ob dem Wahlvorstand einzelne Fehler unterlaufen seien, ließen die Gerichte offen. Die geltend gemachten Verstöße seien jedenfalls nicht so schwerwiegend und offensichtlich, dass bereits der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl entfallen sei.
Am 24. Juni 2026 wurde der Betriebsrat gewählt. Nutracorp hält die Wahl weiterhin für nichtig und leitete beim Arbeitsgericht Elmshorn ein Wahlanfechtungsverfahren ein. Ein Gütetermin am 29. Juli 2026 blieb ohne Einigung. Die Verhandlung vor der Kammer soll nicht vor Dezember 2026 stattfinden.
Zumindest bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist der gewählte Betriebsrat nach Angaben des Landesarbeitsgerichts unabhängig vom späteren Ausgang des Rechtsstreits mit sämtlichen Rechten und Pflichten handlungsfähig.
Daneben betreibt Nutracorp zwei Verfahren gegen ehemalige Mitglieder des Wahlvorstands, die inzwischen dem Betriebsrat angehören. Das Unternehmen beantragt jeweils, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung gerichtlich ersetzen zu lassen.
In beiden Verfahren fanden am 31. Juli 2026 Gütetermine statt. Die Verfahren ruhen derzeit, weil die Beteiligten außergerichtliche Gespräche führen wollen. Sollten die Verfahren fortgesetzt werden, sind Kammertermine ebenfalls nicht vor Dezember 2026 zu erwarten.
Weitere gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Bildung des Betriebsrats sind nach Angaben des Landesarbeitsgerichts derzeit nicht anhängig.
Aktenzeichen: Arbeitsgericht Elmshorn – 3 BV 40 e/23, 13 BVGa 13 b/26, 14 BV 18 c/26, 12 BV 16 a/26 und 13 BV 17 d/26; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 3 TaBV 2/24 und 5 TaBVGa 1 a/26; Bundesarbeitsgericht – 7 ABR 24/24.




