
Karlsruhe, 31. Juli 2026 (JPD). Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs werden bei der Prüfung des Schwellenwerts für die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat nicht wechselseitig zugerechnet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft.
Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz muss der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Für diesen Schwellenwert kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern an.
Gegenstand der Verfahren waren zwei Gesellschaften eines Konzerns, deren Aufsichtsräte ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt waren. Mehrere Betriebsräte verlangten in Statusverfahren die Feststellung, dass die Aufsichtsräte nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt werden müssten.
Sie machten geltend, die Arbeitnehmer mehrerer Konzerngesellschaften seien wegen eines gemeinsamen Betriebs bei der Ermittlung des Schwellenwerts zusammenzurechnen. Die einzelnen Gesellschaften beschäftigten jeweils weniger als 500 Arbeitnehmer, gemeinsam wurde diese Zahl jedoch überschritten.
Das Landgericht Berlin II hatte die Anträge zurückgewiesen. Auch die Beschwerden vor dem Kammergericht blieben erfolglos. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.
Nach dem Wortlaut des Drittelbeteiligungsgesetzes knüpft die Arbeitnehmerbeteiligung an die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft an. Eine wechselseitige Zurechnung sämtlicher Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs sehe das Gesetz nicht vor.
Der Gesetzgeber habe die Zurechnung von Arbeitnehmern im Betriebsverfassungsrecht und im Unternehmensmitbestimmungsrecht unterschiedlich geregelt. Für die Errichtung eines Betriebsrats bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich, dass Arbeitnehmer eines gemeinsamen Betriebs berücksichtigt werden. Eine entsprechende Verweisung enthalte das Drittelbeteiligungsgesetz dagegen nicht.
Auch die Systematik des Gesetzes spreche gegen eine allgemeine Zurechnung. Das Drittelbeteiligungsgesetz sehe die Berücksichtigung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen vor. Eine solche Ausnahme liege bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen nicht vor.
Die betroffenen Gesellschaften waren während des Verfahrens in Europäische Gesellschaften umgewandelt worden. Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung waren dabei nicht geschlossen worden. Da bereits vor der Umwandlung keine Pflicht zur Drittelbeteiligung bestanden hatte, blieben die Aufsichtsräte auch nach dem Rechtsformwechsel mitbestimmungsfrei.
Die Entscheidungen ergingen am 23. Juni 2026 unter den Aktenzeichen II ZB 11/25 und II ZB 12/25.




