Gefälschte Integrationsnachweise verhindern Niederlassungserlaubnis

Karlsruhe, 23. Juli 2026 (JPD). Ein albanischer Staatsangehöriger ist mit seinem Eilantrag gegen die Versagung einer Niederlassungserlaubnis, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung gescheitert. Die Entscheidungen der Ausländerbehörde seien bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Der seit 2018 in Deutschland lebende Antragsteller hatte 2023 eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Hierzu legte er Nachweise über einen Integrationskurs, den Test „Leben in Deutschland“ und einen Deutsch-Test für Zuwanderer vor. Sämtliche Unterlagen erwiesen sich als gefälscht.

Wegen Urkundenfälschung wurde der Mann rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Obwohl er später echte Zertifikate nachreichte, versagte die Behörde den unbefristeten Aufenthaltstitel und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zudem forderte sie ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an.

Öffentliches Interesse überwiegt

Nach Auffassung der 2. Kammer stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Der Antragsteller habe die gefälschten Urkunden vorsätzlich eingesetzt, um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten. Dies begründe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.

Bei der Entscheidung dürften auch generalpräventive Erwägungen berücksichtigt werden. Der Staat habe ein erhebliches Interesse daran, Fälschungen aufenthaltsrechtlich bedeutsamer Sprach- und Integrationsnachweise entgegenzutreten und andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuhalten.

Die später erworbenen echten Nachweise und die berufliche Integration des Antragstellers änderten an dieser Bewertung nichts.

Familiäre Bindungen stehen Ausreise nicht entgegen

Auch die familiären Belange des Mannes überwögen das öffentliche Interesse nicht. Zwar lebt er mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in Deutschland. Die Familie verfüge jedoch über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus und könne ihre familiäre Lebensgemeinschaft grundsätzlich in Albanien fortsetzen.

Nach Auffassung des Gerichts steht auch das Kindeswohl einer gemeinsamen Rückkehr nicht entgegen. Die familiären Bindungen begründeten zudem kein Abschiebungshindernis.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 2 K 3621/26

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