„Volksverpetzer“ darf OAZ-Redakteur als „Faktenleugner“ bezeichnen

Dresden, 14. Juli 2026 (JPD). Die Ostdeutsche Verlags GmbH und ein bei ihr beschäftigter Redakteur haben keinen Anspruch auf Unterlassung mehrerer Äußerungen in einem Artikel des Blogs „Volksverpetzer“. Der 4. Zivilsenat wies ihre sofortige Beschwerde zurück.

Der beanstandete Beitrag war im April unter der Überschrift „OAZ relativiert rechte Öko-Sekte“ erschienen. Darin wurde ein Artikel der „Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung“ über das Ausscheiden einer Lehrerin an einer Görlitzer Waldorfschule kritisiert.

Zulässige Meinungsäußerungen

Nach der Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht müssen die Antragsteller die sechs angegriffenen Äußerungen hinnehmen. Insbesondere die Bezeichnungen des Redakteurs als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannter Philosoph“ seien Werturteile und keine überprüfbaren Tatsachenbehauptungen.

Die Äußerungen überschritten weder die Grenze zur strafbaren Beleidigung noch zur Schmähkritik. Auch die Kapitelüberschrift „Rechte Öko-Sekte sei rechts? – die OAZ: ‚Von wegen!‘“ werde von einem verständigen Leser nicht als wörtliches Zitat der Antragsteller verstanden.

Zwei weitere Aussagen seien entweder wahr oder nicht geeignet, den Redakteur in seinen Rechten zu verletzen. Auch in der Gesamtschau zeichne der Artikel kein rechtswidriges Persönlichkeitsbild.

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Aktenzeichen: 4 W 344/26

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