
Koblenz, 14. Juli 2026 (JPD). Einzelne Insekten im Essen sowie Nutzungseinschränkungen für Kinder in einem Familienhotel begründen nicht ohne Weiteres einen Reisemangel. Das Landgericht Koblenz hat die Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf bestätigt und die Berufung eines Pauschalreisenden zurückgewiesen.
Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und den fünfjährigen Sohn eine All-inclusive-Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Das Kind durfte eine Wasserrutsche wegen einer Mindestgröße von 1,20 Metern und mehrere ausschließlich Erwachsenen vorbehaltene À-la-carte-Restaurants nicht benutzen. Zudem fand die Ehefrau ein Fluginsekt und eine Made in ihrem Essen.
Fünf Prozent Minderung wegen fehlender Reiseleitung
Eine Reisepreisminderung von fünf Prozent sprach das Amtsgericht lediglich wegen der nicht vorhandenen Reiseleitung zu. Die übrigen Beanstandungen seien bloße Unannehmlichkeiten.
Die Bezeichnungen „familienfreundlich“ und „Family Resort“ stellten keine Zusicherung dar, dass Kinder alle Einrichtungen nutzen dürften. Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen seien üblich und dienten der Sicherheit. Auch die Erwachsenenrestaurants seien nicht Teil der vereinbarten Verpflegung gewesen, da der Kläger eine Versorgung in Buffetform gebucht hatte.
Nach Auffassung des Landgerichts lassen ein Fluginsekt und eine einzelne Made zudem nicht auf strukturelle Hygienemängel schließen. Insekten in Blattsalat oder Gemüse könnten auch bei sorgfältiger Zubereitung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen seien außerdem die klimatischen Verhältnisse am Urlaubsort.
Landgericht Koblenz, Beschlüsse vom 11. März und 3. Juli 2026 – 13 S 34/25
Vorinstanz: Amtsgericht Betzdorf, Urteil vom 20. August 2025 – 34 C 20/25






