Gabelstaplerunfall im Bauhof: Gericht sieht überwiegendes Mitverschulden des Verletzten

Koblenz, 22. April 2026 (JPD) Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers auf Aufwendungsersatz nach einem Arbeitsunfall auf einem kommunalen Bauhof abgewiesen. Die Kammer verneinte sowohl eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der beklagten Gemeinde und ihres Bürgermeisters als auch einen Regressanspruch nach § 110 SGB VII.

H2: Kein Regress der Unfallversicherung nach § 110 SGB VII bei Staplerunfall im kommunalen Bauhof

Dem Verfahren lag ein Arbeitsunfall aus dem Jahr 2023 zugrunde, bei dem ein Gemeindemitarbeiter bei Hebearbeiten in einer Lagerhalle aus etwa vier Metern Höhe stürzte und schwer verletzt wurde. Der Mitarbeiter war zuvor im Rahmen von Aufräumarbeiten gemeinsam mit einem Kollegen tätig geworden, wobei ein Gabelstapler der Gemeinde eingesetzt wurde. Beim Anheben einer Europalette kam es zu dem Sturz, nachdem die Konstruktion gegen einen Hallenträger gestoßen war.

Die Unfallversicherung verlangte von der Gemeinde sowie dem ehrenamtlichen Bürgermeister und einem weiteren Mitarbeiter Ersatz von Heilbehandlungs- und Folgekosten in Höhe von rund 76.000 Euro. Sie stützte sich auf § 110 SGB VII und warf den Beklagten insbesondere Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften sowie mangelnde Kontrolle der Arbeitsabläufe vor. Zudem sei kein geeignetes Arbeitsmittel wie ein Hubsteiger bereitgestellt worden.

Das Gericht stellte klar, dass ein Regress nach § 110 SGB VII eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls voraussetzt. Hierfür müsse ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß vorliegen, der das gewöhnliche Maß deutlich übersteige. Eine solche Pflichtverletzung sei nicht feststellbar gewesen. Die vorhandenen Arbeitsmittel hätten grundsätzlich eine sichere Durchführung der Arbeiten ermöglicht, zudem sei der verletzte Mitarbeiter erfahren im Umgang mit dem Gabelstapler gewesen.

Entscheidend stellte die Kammer auf das eigenverantwortliche Verhalten des Verunfallten ab. Dieser habe sich trotz erkennbarer Risiken ohne ausreichende Sicherung auf eine Palette begeben und das Hebemanöver selbst mitveranlasst. Dieses Verhalten begründe ein überwiegendes Mitverschulden, das den Anspruch zusätzlich ausschließe. Auch der Einsatz des Staplers durch den nicht speziell geschulten Mitarbeiter begründe im konkreten Kontext keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten.

Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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